ZPO: § 464 Abs 1, § 508 Abs 1 und 2 GOG: § 89
Wurde ein Schriftsatz (ordentliche Revision, Zulassungsantrag gem § 508 Abs 1 ZPO) an das falsche Gericht adressiert und ist er erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim richtigen Gericht eingelangt, ist das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.