HGB §§ 22 ff
JN § 51 Abs 1 Z 1 und 4
Ist der Klagsanspruch von der rechtlichen Eigenart des angefochtenen Rechtsgeschäftes unabhängig, so ist ein für eine Zuständigkeit der Handelsgerichte erforderliches Hervorgehen des Klagsanspruches, somit auch der Streitigkeit selbst, aus einem Handelsgeschäft zu verneinen. Der Zuständigkeitsgrund des§ 51 Abs 1 Z 1 JNist dann nicht gegeben.