ABGB: §§ 509 ff
EO: §§ 105 , 332 ff
Die exekutive Verwertung eines Fruchtgenussrechtes hat zunächst durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung zu erfolgen, da der Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung meist am wenigsten einträglich und zugleich am belastendsten für den Verpflichteten ist.