Die Worte „oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium“ im letzten Satz des § 16 Abs 1 Z 10 EStG idF BGBl I 1999/106, werden infolge Verfassungswidrigkeit des generellen Ausschlusses der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium aufgehoben; 8 NULL 04/8 ua. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gleich lautenden Wortfolge in § 16 Abs 1 Z 10 EStG idF BGBl I 2002/155, der 2003 anzuwenden war, wurde durch den VfGH ein Prüfungsbeschluss gefasst; 435 NULL 04/435; BGBl I 2004/102.