Die Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist dann gegeben, wenn der jeweilige Kontostand vom Kunden - auf welchem Wege auch immer - in Erfahrung gebracht werden könnte und der Kunde über das eingelangte Geld verfügen hätte können. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. 2 Ob 20/03k.