UWG § 18
Gibt ein Unternehmer ihm übertragene Mehrwertnummern entgegen einem gesetzlichen Verbot, das dem Zweck dient, Klarheit über den Betreiber der Nummern zu sichern und diesen auch wirksam zur Verantwortung ziehen zu können, weiter, hat er für die unzulässigen Handlungen der Erwerber der Nummern gemäß dem weit auszulegenden § 18 UWG (Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens) einzustehen.