UWG: § 2 Abs 2
Irreführungs-RL: Art 13a Abs 1 lit c
Die Irreführungs-RL harmonisiert die Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist, abschließend; die Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist daher allein anhand der vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen. Dabei sind die an die vergleichende Werbung gestellten Anforderungen in dem für sie günstigsten Sinn auszulegen.