Die Benutzerdokumentation stellt für jeden Softwareanwender ein zentrales und wichtiges „Instrument" dar, soll sie ihn doch in die Lage versetzen, das Computerprogramm zur Anwendung zu bringen1). Dennoch wird gerade die Benutzerdokumentation in der Praxis oftmals stiefmütterlich behandelt. Nicht selten enthalten Überlassungsverträge über Computerprogramme sogar gar keine Regelungen zu diesem wichtigen Punkt. Verschärft wird dieses Problem noch dadurch, dass sich in Österreich Judikatur und Literatur kaum zur Benutzerdokumentation geäußert haben. Mit dem nachfolgenden Beitrag befassen sich die Autoren mit zivilrechtlichen Aspekten der Benutzerdokumentation, Fragen des Urheberrechts und sonstiger gewerblicher Schutzrechte bleiben unberücksichtigt.