Entgegen der weit verbreiteten Auffassung fallen Sonderklassegebühren der Ärzte nicht zwingend unter § 22 EStG, sondern können auch nichtselbstständige Einkünften bilden.
Entgegen der weit verbreiteten Auffassung fallen Sonderklassegebühren der Ärzte nicht zwingend unter § 22 EStG, sondern können auch nichtselbstständige Einkünften bilden.