Der unentgeltliche Betriebsübergang bleibt bis zu einem Freibetrag von 365.000 E erbschafts- bzw schenkungssteuerfrei. Der unentgeltliche Erwerb eines durch Verpachtung aufgegebenen Betriebes ist nicht begünstigt, ebenso nicht der Erwerb eines mit einem Fruchtgenuss belasteten Betriebes. Dagegen ist der unentgeltliche Übergang von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft begünstigt, obwohl auch hier Privatvermögen vorliegt.