ElWOG: § 21 JN: § 42
Die Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren als solche verschiedener Zweige der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eine Frage der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht der „Zuständigkeit“.
ElWOG: § 21 JN: § 42
Die Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren als solche verschiedener Zweige der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eine Frage der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht der „Zuständigkeit“.