ABGB §§ 1041 ff, 1409
UrlG §§ 10, 19 Abs 5
Für die Frage der Haftung des Veräußerers für Dienstnehmeransprüche gem§ 6 Abs 1 AVRAGkommt es nicht auf die Fälligkeit der Ansprüche an, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. Auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer hat sich nach diesen Kriterien zu richten, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen entspricht, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat.