ABGB §§ 904 , 914 , 1002 , 1052
Wenn die Treuhandvereinbarung einen Sicherungszweck hat und die sichere Zug-um-Zug-Abwicklung ersetzen soll (hier: Treuhänder agiert zugleich für Verkäufer und Käufer eines Grundstückes), ist die Aufteilung des von der Treuhandschaft ausgehenden Risikos auf beide Treugeber sachgerecht.