ABGB: §§ 880a , 914 f , 1440 ff
Der aus einer Bankgarantie Begünstigte kann den bei Abruf geforderten Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung grundsätzlich auch auf eine andere als jene in der Garantie vorgeschriebene, aber vom Beweiswert her gleichwertige Weise erbringen. Die Gleichwertigkeit ist objektiv aus Sicht des Garanten zu beurteilen.