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Vermögenszuwendung an gemeinnützige Privatstiftung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2004/236RdW 2004, 256 Heft 4 v. 15.4.2004

ErbStG: §§ 8 , 15

Gem § 8 Abs 3 lit b ErbStG beträgt die Steuer von Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter selbst ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen grundsätzlich 5 %.

Gem § 15 Abs 1 Z 14 lit a ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, steuerbefreit.

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