Nach Einreichung einer Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im Hinblick auf insolvenzrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen darf bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Zahlung der Abgabenschuld erfolgen. Im anschließenden Zwangsausgleich braucht lediglich die Quote entrichtet zu werden. Die Zahlung der Quote reicht für die uneingeschränkte strafbefreiende Wirkung aus.