Rechtsgrundlage jeder Privatstiftung ist die Stiftungserklärung. Darin können neben den zwingenden Organen der Privatstiftung (Stiftungsvorstand und Stiftungsprüfer) auch weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks - wie beispielsweise ein Beirat - eingerichtet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, wie ein solcher Beirat in der Stiftungserklärung ausgestaltet wird und welche Kompetenzen, Aufgaben oder weiteren Rechte diesem übertragen werden können.