Bis zum In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2003BGBl I 2003/71(BBG 2003), forderte der Gesetzgeber für eine steuerneutrale Umwandlung grundsätzlich, dass ein Betrieb übertragen wird. Mit dem BBG 2003 wurde diese Anwendungsvoraussetzung des Art II UmgrStG dahin gehend geändert, dass nunmehr generell ein Betrieb am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses vorhanden sein muss. Zudem wurde der letzte Satz des§ 7 Abs 1 Z 2 UmgrStGerweitert und für jene verschmelzenden Umwandlungen, die vom Betriebserfordernis ausgenommen sind, festgelegt, dass ihr inländisches Vermögen wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln ist. Die steuerrechtlichen Auswirkungen dieser Änderungen durch das BBG 2003 sollen hier näher erläutert werden.