Für die Rückstellung zur Entsorgung von Altfahrzeugen ist - abgesehen von der Übergangsregelung für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge - keine Sonderregelung vorgesehen. Daher sind die Rückstellungen in Höhe von 80 % der Vollrückstellung für alle neu zugelassenen Fahrzeuge zu bilden.
Für die Steuerbilanz wäre allerdings auch eine Ansammlungsrückstellung ausreichend gewesen.