Nach der Sportlerverordnung brauchen Sportler mit überwiegendem Einsatz im Ausland nur 33 % ihrer Sportler- und Werbeeinkünfte versteuern; dies sei eine zulässige Pauschalierung, heißt es, weil dafür eine Anrechnung der ausländischen Steuern unterbleibt. Für die Einnahmen des Sportlers aus der Werbung trifft diese Rechtfertigung jedoch nicht zu.