Der VwGH erkannte die Besteuerung der ausländischen Investmentfonds als gemeinschaftsrechtswidrig (EWR-widrig).
Der VwGH hatte für das Jahr 1994 die Besteuerung ausländischer Investmentfonds zu prüfen.
Nach § 42 Abs 2 Z 4 InvFG BGBl 1993/818 ist zwingend ein steuerpflichtiger ausschüttungsgleicher Ertrag in Höhe von (mindestens) 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises des Anteils anzusetzen. Bei Veräußerung eines Anteilsrechtes sind gem § 42 Abs 2 Z 5 InvFG 1993 für den Zeitraum seit Ende des letzten Geschäftsjahres als ausschüttungsgleicher Ertrag zwingend mindestens 0,8 % des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat anzusetzen.