ASVG § 120 Abs 1 Z 1 , § 133 Abs 1 , § 136 Abs 1 lit b , § 137 Abs 1 , § 154 Abs 1
1. Unter „Heilbehelf“ sind nur solche Behelfe zu verstehen, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel“ erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen.