BSVG: § 141 Abs 1 lit a sublit aa
1. Der für die Anwendung des Familienrichtsatzes im Ausgleichszulagenrecht geforderte gemeinsame Haushalt setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten voraus.