AngG § 36
1. Auf eine Betriebspensionsabfindung, die im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart und dabei auf die im seinerzeitigen Pensionsvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel verwiesen wird, ist § 36 Abs 2 Z 1 AngG aF (ie § 36 Z 2 AngG nF: Verbot einer Konkurrenzklausel, die den Jahreszeitraum ab Vertragsbeendigung überschreitet) anzuwenden.