GmbHG: § 17 Abs 1
HGB: § 15 Abs 1
KO: § 67 Abs 1 , § 69 Abs 3 und § 4 , §§ 70 , 71c , 79 Abs 1 , § 176
Der mit dem Konkursantrag nicht einverstandene GmbH-Geschäftsführer ist gem § 69 Abs 3 und 4 KO als organschaftlicher Vertreter zur Einbringung des Rekurses gegen den vom anderen Geschäftsführer erwirkten Konkurseröffnungsbeschluss berechtigt. Seine Eintragung ins Firmenbuch ist hierfür nicht erforderlich.