GmbHG: § 16 Abs 2
HGB: §§ 117 , 127
ZPO: § 502 Abs 1
Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers kann auch auf bereits länger zurückliegende Umstände gestützt werden; längeres Zuwarten bei der Geltendmachung muss aber uU als Verzicht bzw als Hinweis auf die Zumutbarkeit der weiteren Geschäftsführung gewertet werden.