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IESG: Übergang der Nettoforderung an Fonds

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2004/93RdW 2004, 116 Heft 2 v. 16.2.2004

IESG § 11 Abs 1 , § 13a Abs 1 und § 13a Abs 2

1. Ebenso wie der DN berechtigt ist, den Bruttolohn einzuklagen, steht es ihm im Konkurs des DG auch frei, Brutto- oder Nettobeträge anzumelden.

2. Meldet der AN seine als Konkursforderung zu qualifizierende Lohnforderung „brutto“ an, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der auf den Insolvenzausfallgeld-Fonds (im Folgenden: IAGF) übergegangenen AN-Forderung an diesen die Lohnsteuer von der Bruttolohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

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