IESG § 11 Abs 1 , § 13a Abs 1 und § 13a Abs 2
1. Ebenso wie der DN berechtigt ist, den Bruttolohn einzuklagen, steht es ihm im Konkurs des DG auch frei, Brutto- oder Nettobeträge anzumelden.
2. Meldet der AN seine als Konkursforderung zu qualifizierende Lohnforderung „brutto“ an, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der auf den Insolvenzausfallgeld-Fonds (im Folgenden: IAGF) übergegangenen AN-Forderung an diesen die Lohnsteuer von der Bruttolohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.