KO idF vor 1. 7. 2010 § 193 Abs 2 , § 194 Abs 2 Z 3
Der Masseverwalter kann gegen den Willen des Gemeinschuldners nicht die Gewerbeberechtigung eines gebundenen Gewerbes zugunsten eines Erwerbers zurücklegen. Verweigert der Gemeinschuldner dabei die gebotene Mitwirkung, so muss er dafür den Nachteil in Kauf nehmen, dass eine Restschuldbefreiung nicht erreicht wird.