ABGB: §§ 1096 , 1098 , 1438
KO: § 24 Abs 1 , § 46 Abs 1 Z 4 und 5 GewO: § 82b
Der Rechtssatz, wonach die Vereinbarung eines Kompensationsverbots bzw Aufrechnungsverzichts sich im Zweifel nicht auf den Fall erstreckt, dass der Schuldner der Gegenforderung in Konkurs verfällt, bezieht sich auf Konkursforderungen; für Masseforderungen kommt diese Überlegung nicht zum Tragen.