RAO: § 28 Abs 1 lit h RAO § 34 Abs 1 Z 3 und § 34 Abs 4
ZPO: §§ 160 , § 163 f , § 165 Abs 2
Dass für den bisher vertretenden Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter nach§ 34 Abs 3 RAObestellt wurde, ändert nichts an der Unterbrechung des Verfahrens, weil diese Bestellung weder die Vollmachtserteilung noch die Bestellung zum Verfahrenshelfer ersetzen kann. Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gem§ 164 ZPOgegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Das unterbrochene Verfahren kann grundsätzlich nur über Antrag (§ 164 ZPO) und aufgrund eines Gerichtsbeschlusses (§ 165 Abs 2 ZPO) wieder aufgenommen werden.