AktG: § 130 Abs 2 ,
GmbHG: §§ 6a , § 7 Abs 2 , §§ 23 , § 82
HGB: § 202 Abs 1 und § 202 Abs 2 Z 1 und § 202 Abs 2 Z 2 , § 235 Z 3
Bei der Einbringung eines Unternehmens ist Grundlage der handelsrechtlichen Buchwertfortführung entweder die letzte Jahresbilanz oder eine nach den dort angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellte Zwischenbilanz.