DHG: §§ 2 , 4 Abs 2 , 6
ABGB: §§ 294 , 297
HGB: § 381 Abs 2
HVertrG: §§ 1 , § 24a
§ 1 HVertrG stellt auf die Rechtsnatur des vermittelten Geschäftes ab; der Umstand, dass bewegliche Sachen wie etwa Holzstiegen zum festen Einbau in eine unbewegliche Sache bestimmt sind und so zu als unbewegliche Sachen geltenden Bestandteilen der Liegenschaft werden, steht der Anwendbarkeit des HVertrG nicht entgegen.