EKHG: § 1
KHVG 1994: § 2 Abs 1 1994
VersVG: § 67
Ein Kfz hat jedenfalls dann als außer Betrieb iSd § 1 EKHG zu gelten, wenn die (Antriebs-) Maschine (der Motor) abgestellt und so versorgt ist, dass auch ein selbstständiges In-Gang-Setzen des Fahrzeuges nicht möglich ist - was auch bei einem „verblockten“ Fahrzeug am Ladewaggon eines Reisezuges grundsätzlich zutrifft.