ABGB: §§ 983 , 1175 , 1203
AO: §§ 18 , 27
HGB: § 128
KO: §§ 57 , 164 Abs 2 , 165 Abs 2
Entsprechend der bisherigen Rsp und Lehre hat die Veränderung des Geschäftsvolumens einen automatischen Wechsel der Rechtsform von der GesBR zur OHG unabhängig vom Willen der Gesellschafter zur Folge, sodass es zu einem Übergang der Rechte und Pflichten ohne besonderen Übertragungsakt kommt.