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Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers und Regress bei Solidarhaftung von Mittätern

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/52RdW 2004, 79 Heft 2 v. 16.2.2004

ABGB: §§ 896 , 1168a , 1295 ff, 1302 , 1304 , 1313a GewO: § 82b

Der Werkunternehmer hat die Anweisung des Werkbestellers „durchzudenken“ und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen und Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind.

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