ABGB: §§ 896 , 1168a , 1295 ff, 1302 , 1304 , 1313a GewO: § 82b
Der Werkunternehmer hat die Anweisung des Werkbestellers „durchzudenken“ und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen und Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind.