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Zur Bewertung von Sachdividenden bei Anwendung von § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG

SteuerrechtDr. Johann MühlehnerRdW 2004/101RdW 2004, 126 Heft 2 v. 16.2.2004

Sacheinlagen ohne Anteilsgewährung sind aus handelsrechtlicher Sicht nur durchführbar, wenn deren Vereinbarkeit mit den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben gegeben ist. Insb bei Einbringungen unter Anwendung des§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStGin eine Schwester- oder die Muttergesellschaft ist das handelsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr zu beachten1)1)Die Einbringung von Vermögen in eine Schwestergesellschaft (oder auch up stream in die Muttergesellschaft) unter Verzicht auf eine Anteilsgewährung ist zwar nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG steuerrechtlich gedeckt, führt aber zu einer handelsrechtlich verbotenen Einlagenrückgewähr iSd § 82 Abs 1 GmbHG oder § 52 AktG, da die einbringende Körperschaft keine Gegenleistung erhält und damit in jedem Fall eine Gläubigerschädigung (ohne Rücksicht, ob tatsächlich Gläubiger bestehen) eintritt. Begleitmaßnahmen wie zB eine Kapitalherabsetzung oder Gewinnausschüttung (Sachausschüttung) sind steuerneutral, dh nicht als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG bzw als eine Kapitalertragsteuerpflicht auslösende Ausschüttung zu werten (Rz 1085 UmgrStR).. Nach der wohl hA dürfte dabei ein Ausgleich des Buchwertabgangs nicht ausreichen, sondern es müsste zB eine Sachdividende als handelsrechtliche Begleitmaßnahme dem tatsächlichen Wert des Vermögensabganges entsprechen2)2)Vgl insb Grünwald in Helbich/Wiesner/Bruckner (Hrsg), Umgründungen Art III Rz 79.. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist aber im Fall einer Sachdividende ohnedies auch für handelsrechtliche Bilanzierungszwecke von einer Bewertung des ausgeschütteten Vermögensgegenstandes mit dem Verkehrswert auszugehen. Praktische Probleme stellen sich allerdings aufgrund des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung.

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