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Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage

WirtschaftsrechtRA Dr. Alexander Illedits, Dr. Karin Illedits-LohrRdW 2004/6RdW 2004, 16 Heft 1 v. 19.1.2004

Auch nach den letzten Gewerberechtsnovellen ist strittig, ob in allen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Nachbarrechte ausreichend geschützt sind, sodass gegenüber den genehmigten Anlagen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen unzulässig sind. Der OGH hat erstmals zur Zulässigkeit von Unterlassungsklagen gegenüber im vereinfachten Verfahren nach§ 359b GewOgenehmigten Anlagen Stellung genommen.

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