Auch nach den letzten Gewerberechtsnovellen ist strittig, ob in allen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Nachbarrechte ausreichend geschützt sind, sodass gegenüber den genehmigten Anlagen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen unzulässig sind. Der OGH hat erstmals zur Zulässigkeit von Unterlassungsklagen gegenüber im vereinfachten Verfahren nach§ 359b GewOgenehmigten Anlagen Stellung genommen.