ABGB: § 861
Kann die Vereinbarung der Streitteile als Vergleich angesehen werden, kann der AN nach dem Vergleich nicht geltend machen, dass sich bereits vorher ein Austrittsgrund verwirklicht habe. Die Zustimmung zum Vergleich kann nur als gleichzeitiger Verzicht auf die Geltendmachung allfälliger zu diesem Zeitpunkt bereits bekannter Austrittsgründe verstanden werden.