ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
RL 2000/78/EG : Art 2 Abs 2 lit b , Art 6
Auch wenn bei der Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung im Rahmen einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit teilweise gefordert wird, stärker die Interessen der Arbeitssuchenden zu berücksichtigen, scheint dem erkennenden Senat ein allgemeiner weiter “Sozialvergleich" mit gar nicht beschäftigten AN vom Gesetz nicht beabsichtigt.