§ 48 BAO
Ist für positive ausländische Einkünfte im Jahr ihrer steuerlichen Erfassung in Österreich infolge höherer inländischer Verluste eine österreichische Steuer nicht zur Vorschreibung gelangt, liegt eine „echte Doppelbesteuerung“ nicht vor, die ministerielle Entlastungsmaßnahmen nach § 48 BAO (hier: Antrag auf Bewilligung der Anrechnung der entsprechend dem DBA-Japan entrichteten Quellensteuer in Folgejahren) rechtfertigen würde.