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Rücktritt nach § 3 KSchG beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen?

Wirtschaftsrechta.Univ.-Prof. Dr. Andreas VonkilchRdW 2004/664RdW 2004, 710 Heft 12 v. 15.12.2004

Gleichsam am Vorabend des In-Kraft-Tretens des FernFinG1)1)BG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher BGBl I 2004/62. Dieses trat gem § 13 leg cit am 1. 10. 2004 in Kraft. wurde in der Entscheidung7 Ob 78/04b vom 7. Senat1a)1a)Abgedruckt in diesem Heft auf S 727, RdW 2004/672.) einem Verbraucher, der auf Anraten des zuständigen Kundenbetreuers bei seiner Hausbank mehrfach fernmündlich sowie unter Einsatz von Telefax - also in einer klassischen Fernabsatzkonstellation2)2)Eine Fernabsatzkonstellation liegt bekanntlich immer dann vor, wenn Verträge unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (ie Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden, wie etwa Drucksachen, Ferngespräche, Telekopie oÄ) geschlossen werden: vgl etwa die Legaldefinitionen in § 5a KSchG und § 3 FernFinG. - Aktienanleihen erworben hatte, bezüglich eines dieser Erwerbsgeschäfte, bei dem es nahezu zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals gekommen war, ein Rücktrittsrecht gem§ 3 KSchGzugebilligt. Im Folgenden soll nicht näher erörtert werden, ob es im konkreten Fall im Ergebnis zutreffend war, dem Verbraucher das Risiko dieser fehlgeschlagenen Veranlagung post festum wieder abzunehmen und dieses der Bank aufzubürden3)3)Im festgestellten Sachverhalt dürften sich durchaus Anhaltspunkte für Aufklärungspflichtverletzungen seitens des Kundenbetreuers finden. . Es soll aber überprüft werden, ob§ 3 KSchG- auch und gerade pro futuro - tatsächlich ein taugliches Instrument für eine Risikoüberwälzung in derartigen Fällen darstellt.

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