Bei einer vermögensverwaltenden K(E)G kann den Kommanditisten dann ein über ihre Einlage hinausgehender Verlust zugewiesen werden, wenn sie von einer Nachschusspflicht betroffen sind.
Bei einer vermögensverwaltenden K(E)G kann den Kommanditisten dann ein über ihre Einlage hinausgehender Verlust zugewiesen werden, wenn sie von einer Nachschusspflicht betroffen sind.