ABGB: § 1486 Z 5 AZG: § 10 Abs 1 KV-Handelsangestellte: Pkt IX und XX
1. Ist das Dienstverhältnis wirtschaftlich noch nicht beendet und die persönliche Abhängigkeit des AN noch aufrecht, ist von einer üblichen Drucksituation auszugehen und ein Verzicht auf zwingende Ansprüche unwirksam.