ABGB: §§ 1478 ff, 1497 EO: §§ 370 ff, 374 Abs 1
Für die Wirkung der Forderungspfändung auf die Verjährung der gepfändeten Forderung ist die Art der der Pfändung zugrunde liegenden Exekutionsführung ohne Belang. Auch die Exekution zur Sicherstellung unterbricht die Verjährung der gepfändeten Forderung daher nicht.