Dass gröblich benachteiligende Nebenbestimmungen nichtig sind, gilt nicht nur für AGB und Vertragsformblätter, sondern bereits dann, wenn sich der benachteiligte Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen Vertragsteils oder eines Dritten (zB des vom anderen Vertragsteil beauftragten Rechtsanwalts bzw Notars) unterwirft (hier: vom Auftraggeber formulierte Klauseln, die der Werkunternehmer bereits als Bietinteressent im Ausschreibungsverfahren akzeptiert hat).