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Nichtige Nebenbestimmung in einer vorformulierten Vertragserklärung

gerade noch RECHTzeitigRdW 2004/589cRdW 2004, 645 Heft 11 v. 15.11.2004

Dass gröblich benachteiligende Nebenbestimmungen nichtig sind, gilt nicht nur für AGB und Vertragsformblätter, sondern bereits dann, wenn sich der benachteiligte Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen Vertragsteils oder eines Dritten (zB des vom anderen Vertragsteil beauftragten Rechtsanwalts bzw Notars) unterwirft (hier: vom Auftraggeber formulierte Klauseln, die der Werkunternehmer bereits als Bietinteressent im Ausschreibungsverfahren akzeptiert hat).

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