Die AGB-Klausel eines Mobiltelefonnetzbetreibers, nach der das Guthaben eines Wertkartenmobiltelefons verfällt und die Rufnummer verloren geht, wenn das Telefonkonto nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut mit einer Wertkarte aufgeladen wird, ist für den Telefonkunden gröblich benachteiligend und nichtig. 4 Ob 112/04f.