Nach§ 29 Abs 1 FinStrGwird ein Finanzstraftäter insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige). Nach§ 29 Abs 3 FinStrGist eine Selbstanzeige jedoch in den drei dort geregelten Fällen ausgeschlossen (sog Sperrwirkung). Das Vorliegen der und das Verhältnis zwischen diesen Fällen der Sperrwirkung ist in der Praxis noch nicht hinreichend geklärt.