Hebt der VwGH eine Berufungsentscheidung betreffend ESt auf, so soll dies nunmehr dazu führen, dass für die Dauer des VwGH-Verfahrens Aussetzungszinsen zu zahlen sind (so als wäre in diesem Zeitraum die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO bewilligt gewesen).