IESG § 3a Abs 2 Z 5
Ein AN hat keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für das noch offene November-Gehalt, wenn der AG bereits die mit 31. 7. fällige Urlaubsbeihilfe schuldig geblieben ist und der AN somit bereits vor November seinen berechtigten vorzeitigen Austritt hätte erklären können.